Ein gutes Gehör ist Voraussetzung für das Sprachverständnis und die Kommunikation
mit unserer Umgebung. Eine Schwerhörigkeit
führt je nach Art und Ausmass der Höreinbusse zu einer gestörten Kommunikation mit unseren Mitmenschen. Durch das häufige Rückfragen ("Wie bitte?") oder falsches, inadäquates Verhalten wegen Nichtverstehens
fällt der Schwerhörige seiner Umgebung zur Last. Er grenzt sich
ab, wird ins Gespäch nicht mehr einbezogen. Mit der Zeit führt
dies zu Schwierigkeiten in Beruf oder Schule und zu sozialer Isolation.
Je nach individuellen akustischen Bedürfnissen, beruflicher oder
familiärer Situation treten diese Probleme früher oder später
auf. Der optimale Zeitpunkt für eine Hörgeräteversorgung
unterliegt keiner absoluten, allgemein gültigen Regel, sondern wird durch die
individuelle Situation bestimmt. Der Ohrenarzt kann aufgrund seiner grossen
Erfahrung mit Schwerhörigen beim Entscheid beratend mithelfen. Allgemein
gilt, dass bei frühzeitiger Hörgeräteversorgung bessere
Resultate erzielt werden. Die oft geäusserten Bedenken,
wegen der Hörhilfe als älter oder als behindert zu gelten,
ist unbegründet. Im Gegenteil verhilft das Hörgerät durch
die verbesserte Kommunikation zu aktiverer Lebensführung und
grösserer sozialer Anerkennung.
Man sollte sich auch nicht durch sogenannt "schlechte Erfahrungen" im Verwandten- oder
Bekanntenkreis von einer versuchsweisen Anpassung abhalten lassen. Diese Anpassungen
liegen oft einige Zeit zurück. Durch die rasante technische Entwicklung im
Hörgerätebereich lassen sich heute Hörstörungen optimal korrigieren, für die vor wenigen Jahren noch keine befriedigende Lösung möglich war.
Die
Auswahl des
richtigen Hörgerätes erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Hörgeräteakustiker.
Art und Ausmass der Hörschädigung, Verhältnisse am Arbeitsplatz,
individuelle Lebensgewohnheiten, subjektiver Höreindruck und
vorallem die konkrete durch das Gerät erreichte Hörverbesserung
spielen bei der Geräteauswahl eine entscheidende Rolle. Nicht die in
der Werbung angepriesene technische Ausstattung, sondern die
persönliche Erfahrung des Schwerhörigen mit dem Gerät sollte
entscheidungsbildend sein. Das teuerste und neuste Gerät ist nicht immer auch das
beste Gerät.
Eine fachärztliche Untersuchung sollte zuerst Aufschluss über Ursache, Art und
Ausmass der Schwerhörigkeit geben. Bei dieser Untersuchung lässt sich
feststellen, ob überhaupt eine Hörgeräteversorgung
in Frage kommt oder die Ohrkrankheit einer anderen Behandlung bedarf.
Anhand des Untersuchungsresultates lässt sich abschätzen, ob
eine Kostenbeteiligung von Invalidenversicherung, AHV oder SUVA zu erwarten ist. Falls dies
der Fall ist, dient die Untersuchung als Grundlage für die
ärztliche Expertise zuhanden der Versicherung und des Hörgeräteakustikers.
Die Anpassung des Hörgerätes erfolgt durch den Hörgeräteakustiker
und umfasst eine Beratung bzgl. Gerätewahl, die Anfertigung des
Ohrpasstückes, die Programmierung des Gerätes auf die individuelle
Hörsituation, eine Instruktion über Bedienung und Pflege des
Gerätes. Eine optimale Versorgung lässt sich oft erst durch Ausprobieren
verschiedener Geräte erreichen.
Ist die Anpassung abgeschlossen
- was meist einige Monate in Anspruch nimmt - wird der Facharzt nach
Überprüfung des Anpassungserfolges die sogenannte Schlussexpertise zuhanden der
Versicherung erstellen. Eine Beratung beim Ohrenarzt gibt Aufschluss darüber, ob eine
Hörgeräteversorgung in Frage kommt oder die Ohrkrankheit einer anderen
Behandlung bedarf.
Ein Teil der Kosten für eine Hörgeräteversorgung wird von der
Invalidenversicherung, AHV oder SUVA übernommen. Die SUVA leistet einen Beitrag
nur, wenn die Schwerhörigkeit durch eine Berufskrankheit (meist langjährige
Lärmexposition am Arbeitsplatz) oder einen Unfall verursacht wurde. Die IV und
AHV vergüten aus Spargründen seit Juli 2011 nur noch eine Pauschale.
Um den Beitrag zu erhalten ist eine Anmeldung bei der Sozialversicherung
notwendig. Für IV und AHV gibt es spezielle Formulare, die beim Ohrenarzt, dem
Hörgeräteakustiker oder der IV bezogen werden können. Bei der SUVA genügt ein
formloses Schreiben an die zuständige SUVA-Agentur.
Nach Eingang der Anmeldung veranlasst die Sozialversicherung eine Abklärung
beim Ohrenarzt. Dabei wird untersucht, ob die für eine Kostenbeteiligung notwendigen
medizinischen Kriterien erfüllt werden. Ist dies der Fall, kann anschliessend
bei einem Hörgeräteakustiker die Hörgeräteanpassung erfolgen.
Geht die Anpassung zu Lasten der SUVA muss nach deren Abschluss beim
Ohrenarzt eine Überprüfung der Hörgeräteanpassung erfolgen. Die IV und AHV
verzichten aus Kostengründen auf diese sinnvolle Qualitätskontrolle.
Wir empfehlen beim Auftreten von Schwierigkeiten während der Anpassung oder
bei unbefriedigendem Anpassungsresultat eine ohrenärztliche Kontrolle, die zu
Lasten der Krankenkasse erfolgen kann.
Es ist wichtig das Hörgerät jeden Tag und möglichst viel zu
tragen. Am Hören und Verstehen sind nicht nur die Ohren, sondern auch das
Hörzentrum im Gehirn beteiligt. Dieses muss sich an den neuen Höreindruck
gewöhnen, was jedoch nur bei häufigem Gebrauch des Gerätes
erfolgt und gerade bei älteren Leuten längere Zeit dauert. Oft
kann der Hörgeräteakustiker die Einstellung des Gerätes nach einer
Angewöhnungszeit noch verbessern.
Bei technischen Problemen oder Funktionsstörungen können Sie sich zur
Überprüfung des Gerätes an den Hörgeräteakustiker wenden.
Veränderungen am Ohr, wie ein Ohrpfropf, aber auch eine Hörverschlechterung
können zu Funktionsstörungen führen. In diesen Fällen kann Ihnen
der Ohrenarzt weiterhelfen.
Der Beitrag für ein neues Hörgerät kann bei der IV frühestens nach 6 Jahren
und bei der AHV nach 5 Jahren beantragt werden.
| Invalidenversicherung (bis zum AHV-Alter, bzw. Bezug der AHV) | einseitige Versorgung | beidseitige Versorgung | |
| Sach- und Dienstleistung und Folgekosten für 6 Jahre | Fr. 840.- | Fr. 1650.- | |
| Reparaturkostenpauschale | Fr. 130.- | Fr. 200.- | |
| Batteriepauschale pro Jahr | Fr. 40.- | Fr. 80.- | |
| AHV (Beitrag grundsätzlich nur für ein Hörgerät) | |||
| Sach- und Dienstleistung und Folgekosten für 5 Jahre | Fr. 630.- | ||
| Die Indikationsstufe wird im Rahmen einer Hörgeräteexpertise des Ohrenarztes festgelegt. | einseitige Versorgung | beidseitige Versorgung | |
| Stufe 1 | Fr. 1395.- | Fr. 2275.- | |
| Stufe 2 | Fr. 1750.- | Fr. 2820.- | |
| Stufe 3 | Fr. 2100.- | Fr. 3355.- | |
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